Satzung vom 28. Oktober 2021

Freifunk AG

Name, Sitz und Zweck der Vereinigung, Auflösung der Vereinigung, andere Vereinigungen Name der Vereinigung

§ 1 Name

Die Vereinigung trägt den Namen Freifunk AG TU Berlin.

§ 2 Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung hat ihren Sitz an der Technischen Universität Berlin.

§ 3 Zweck der Vereinigung

Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung von …

  • die Förderung des studentischen Lebens,
  • die Förderung von freier Bildung im Bereich der Netzwerktechnik,
  • die Förderung von freier Infrastruktur,
  • die Förderung von freier Software.

Zur Erfüllung dieses Zwecks betreibt die Vereinigung insbesondere technische Infrastruktur, errichtet Mesh-Netzwerke, bewirbt und führt Veranstaltungen zum Informations- und Diskussionsaustauch durch und bucht dafür Räume.

§ 4 Auflösung der Vereinigung

Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 5 Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen

Die Vereinigung ist weder mit einer anderen Vereinigung zusammengeschlossen noch Teil einer anderen Vereinigung.

Mitgliedschaft und Beiträge der Mitglieder

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Angehörige der Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Berlin oder Alumni oder Alumnae der Technischen Universität Berlin sein. Die Mitglieder müssen überwiegend der Technischen Universität Berlin angehören.

Die Vereinigung hat mindestens 7 Mitglieder.

Die Mitgliedschaft kann

  • mündlich oder schriftlich beim Vorstand oder
  • während der Mitgliederversammlung

beantragt werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod.

§ 7 Austritt aus der Vereinigung

Der Austritt kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

Der Austritt tritt unverzüglich in Kraft.

§ 8 Ausschluss aus der Vereinigung

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn

  • sie durch ihr Verhalten die Vereinigung schädigen oder geschädigt haben,
  • sie längere Zeit nicht in der Vereinigung aktiv waren.

Der Vorstand kann nur im Konsens über den Ausschluss entscheiden.

Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruht, wenn dadurch Schaden von der Vereinigung abgewendet werden soll.

§ 9 Beiträge der Mitglieder

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist beitragsfrei.

Organe der Vereinigung, Geschäftsordnung, Beschlussfassung

§ 10 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 11 Protokolle

Organe der Vereinigung protokollieren ihre Sitzungen.

Aus den Protokollen müssen die gefassten Beschlüsse hervorgehen (Ergebnisprotokoll).

Bei Bedarf können umfangreichere Protokolle erstellt werden (Wortprotokoll, Verlaufsprotokoll).

Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch mindestens 2 Mitglieder der Vereinigung unterzeichnet.

Hierbei soll ein Mitglied dem Vorstand angehören und ein Mitglied das Protokoll der Sitzung geführt haben.

Sollen Protokolle öffentlich zugänglich sein, müssen personenbezogene Daten maskiert werden.

Davon ausgenommen sind die Namen der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Wahlen zum Vorstand.

§ 12 Geschäftsordnung

Organe der Vereinigung können sich eine Geschäftsordnung geben. Verfahrensweisen müssen im Konsens durchgeführt werden, sofern

  • für das Organ keine Geschäftsordnung existiert,
  • die Verfahrensweise nicht von der Geschäftsordnung oder der Satzung erfasst ist oder
  • von der Geschäftsordnung abgewichen werden soll.

§ 13 Beschlüsse

Beschlüsse über

  • die Änderung der Satzung,
  • die Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung,
  • den Zweck der Vereinigung oder
  • die Auflösung der Vereinigung

können nur durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Diese Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn

  • sie Teil der in der Einladung enthaltenen Tagesordnung sind oder
  • bei Beschlussfassung alle Mitglieder der Vereinigung anwesend sind.

Alle weiteren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Beschlussgegenstände können bis zum Eintritt in die Tagesordnung vorgeschlagen werden (Dringlichkeit).

Über die Dringlichkeit wird im Konsens entschieden.

Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden (Umlaufverfahren).

Das Umlaufverfahren wird nach den Regelungen zum schriftlichen Verfahren an der Technischen Universität Berlin durchgeführt.

Das Umlaufverfahren wird abgebrochen, wenn ein Mitglied widerspricht.

Beschlüsse treten 2 Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein Mitglied widerspricht.

Der Vorstand und die am Protokoll beteiligten Personen entscheiden einvernehmlich über den Widerspruch.

Der Beschluss muss wiederholt werden, wenn kein Einvernehmen erreicht wurde.

Der Vorstand kann die Frist verändern, wenn dringliche Geschäfte dies erfordern oder Prüfungs- oder Ferienzeiten in der Frist liegen.

Auf Änderungen der Frist muss hingewiesen werden.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vor dem Termin versandt werden.

Der Einladung wird die Tagesordnung beigefügt.

Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Das Verlangen muss begründet werden.

Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 3 Tage.

Sind alle Mitglieder der Vereinigung an einem Ort versammelt, kann jederzeit eine Mitgliederversammlung ausgerufen werden, sofern alle Mitglieder einer Teilnahme zustimmen.

Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands jederzeit wiederrufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

Mitglieder des Vorstand sind zu entlasten, sofern keine triftigen Gründe einer Entlastung entgegenstehen.

§ 16 Der Vorstand

Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach innen und nach außen.

Der Vorstand hat 3 Mitglieder und besteht mehrheitlich aus Angehörigen der Technischen Universität Berlin.

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben gleichberechtigt war.

Für Willenserklärungen gegenüber der Vereinigung oder gegenüber dem Vorstand genügt es, die Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands abzugeben.

Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, sofern keine anderen Personen dazu bestimmt werden.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

Der Vorstand versendet rechtzeitig die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Tagesordnung per E-Mail.
Der Vorstand informiert jährlich die zuständige Stelle der Universitätsverwaltung über

  • die Zusammensetzung des Vorstandes und
  • die weiteren Mitglieder der Vereinigung.

Der Vorstand informiert unverzüglich die zuständige Stelle der Universitätsverwaltung, wenn

  • die Mindestmitgliederzahl länger als 3 Monate unterschritten wird,
  • sich die Zusammensetzung des Vorstandes ändert,
  • sich die Adresse der Vereinigung ändert,
  • sich die Satzung der Vereinigung ändert oder
  • die Auflösung der Vereinigung beschlossen wurde.